Förderung des Landes Steiermark

Die steirische Landesregierung fördert die Errichtung eines Alarmsystems mit der Klassenbezeichnung Privat/Standard PS gemäß OVE-Richtlinie R 2,  welche die Sicherheitsnorm EN50130-Serie bzw. EN 50131-Serie erfüllt, mit 25% bzw. bis max. € 500,-. Diese Richtlinie tritt mit 1. Februar 2017 in Kraft. Die Sonderförderung soll bis 31.12.2017 durchgeführt werden, kann aber je nach Verbrauch der zur Verfügung stehenden Mittel auch schon früher auslaufen.

Was wird gefördert?

Ziel dieser Sonderförderung ist, die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen (Einbruch hemmende Türen und Einbruch hemmende Fenster, Alarmanlagen, Anlagen zur Videoüberwachung) im Wohnbereich zu unterstützen.

Wer bekommt eine Förderung?

Um die Förderung können natürliche Personen, die Eigentümer, Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Bauberechtigte, (Haupt)Mieter oder Nutzungsberechtigte des zu fördernden Eigenheimes bzw. der zu fördernden Wohnung in einem Mehrfamilienwohnhaus sind, ansuchen.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

  • Die Benützungsbewilligung/Fertigstellungsanzeige muss sowohl beim Eigenheim als auch bei der Wohnung im Mehrfamilienwohnhaus vorliegen.
  • Die zu fördernden Wohnungen müssen ständig (mit Hauptwohnsitz!) bewohnt werden.
  • Allfällige behördliche Bewilligungen für die Errichtung bzw. für den Einbau der Sicherheitsmaßnahmen sind von der Antragstellerin/vom Antragsteller einzuholen.
  • Es dürfen nur zertifizierte bzw. zugelassene Produkte/Anlagen eingebaut werden.
  • Das ausführende Unternehmen hat beim Tausch von Fenstern und Türen die Übereinstimmung mit der ÖNORM EN 14351-1 in Verbindung mit ÖNORM EN 1627 sowie den fachgerechten Einbau der Fenster bzw. Türe(n) gemäß den Herstellerangaben zu bestätigen.
  • Alarmanlagen mit der Klassenbezeichnung Privat/Standard PS müssen nach OVE-Richtlinie R 2 in Verbindung mit ÖNORM EN 50130-Serie bzw. ÖNORM EN 50131-Serie und Anlagen zur Videoüberwachung müssen gemäß der OVE-Richtlinie R 9 geplant und errichtet werden. Darüber hinaus hat das ausführende Fachunternehmen über eine entsprechende Gewerbeberechtigung zu verfügen und den fachgerechten Einbau der Alarmanlage gemäß der OVE-Richtlinie R 2 bzw. der Anlage zur Videoüberwachung gemäß OVE-Richtlinie R 9 zu bestätigen.
  • Die Rechnungen müssen ab 1. Februar 2017 ausgestellt worden sein.
  • Für Sicherheitsmaßnahmen die im Rahmen dieser Sonderförderung gefördert werden, kann keine weitere Wohnbauförderung gewährt werden.

Worin besteht die Förderung?

Die Förderung besteht in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Förderungsbeitrages (Zuschusses). Der Förderungsbeitrag (Zuschuss) kann nur einmal nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gewährt werden.Diese Sonderförderung ist, sofern die Budgetmittel in ausreichendem Maß vorhanden sind, bis 31.12.2017 begrenzt.


Quelle: http://www.wohnbau.steiermark.at/cms/beitrag/12562041/113383994/