Rechtlicher Hintergrund

Die private Videoüberwachung in Österreich unterliegt seit 2010 den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), insbesondere § 9a DSG. Ergänzend finden die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Anwendung.

Voraussetzungen für eine zulässige Videoüberwachung

Eine Videoüberwachung ist nur dann rechtmäßig, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, etwa der Schutz von Personen, Eigentum oder die Aufrechterhaltung der Sicherheit (§ 50a Abs. 3–4 DSG).

Dabei gelten folgende Grundsätze:

  • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Die Überwachung darf sich ausschließlich auf das notwendige Maß beschränken – sowohl hinsichtlich des überwachten Bereichs als auch der Dauer der Aufzeichnungen.

  • Öffentliche Bereiche: Öffentliche Flächen dürfen nur in minimalem Umfang erfasst werden (z. B. höchstens ca. 50 cm des Gehwegs).

  • Nachbargrundstücke: Eine Erfassung von angrenzenden Grundstücken ist unzulässig.

  • Prüfung von Alternativen: Vor der Installation ist zu prüfen, ob weniger eingriffsintensive Maßnahmen (z. B. Alarmanlagen) ausreichen würden.

Kennzeichnungspflicht

Gemäß § 50d DSG besteht eine Pflicht zur klaren und gut sichtbaren Kennzeichnung jeder privaten Videoüberwachung.

  • Die Information muss verständlich sein und so angebracht werden, dass betroffene Personen den überwachten Bereich rechtzeitig erkennen und gegebenenfalls meiden können.